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Satzung der Gesellschaft der Förderer der Universität Ro­stock e.V.

(Stand: 22.11.2024)

Name und Sitz

§ 1

Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Förderer der Universität Rostock e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Rostock. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweck der Gesellschaft

§ 2

Der Verein bezweckt die unmittelbare Förderung der Wissenschaft, Aus- und Weiterbildung in ausschließlich gemeinnütziger Betätigung ohne jegliches materielles Gewinnstreben. Er will ihrem Zweck dadurch gerecht werden, dass er die Universität Rostock in solchen Aufgaben, für die die Mittel des Staates nicht bestimmt sind oder nicht ausreichen, unterstützt. Hierzu will er alle Freundinnen und Freunde der Universität, die Alumni und die Vertreter des politischen und wirtschaftlichen, des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens mit den Lehrenden und den Lernenden der Hochschule zusammenführen und die wissenschaftliche Forschung in enger Fühlung mit der Praxis halten. Er will durch Öffentlichkeitsarbeit in das allgemeine Bewusstsein rücken, dass die Universität die Stätte der wissenschaftlichen Lehre und Forschung und für jedermann ein Ort der Kultur ist. Er will für die Erfüllung der Aufgaben und Vorhaben um jedwede Unterstützung werben.

Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere

  • durch Förderung und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit sowie kultureller Aktivitäten,
  • durch Errichtung, Erwerb und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Ausbau der Universität und der Erweiterung ihres Aufgabengebietes dienen, insbesondere von solchen Einrichtungen, die Lehr- und Forschungszwecken dienen,
  • durch Zusammenarbeit von Vertretern der Wissenschaft und Praxis bei besonderen Aufgaben,
  • durch Vorträge, Veranstaltungen und Versammlungen, die die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere auch ehemalige Absolventen und zukünftige Studenten über die Fortentwicklung der Wissenschaften unterrichten,
  • durch Förderung und Unterstützung der für die Studierenden geschaffenen gemeinnützigen Einrich

Durch Vergabe von Preisen für besonders herausragende Leistungen in Studium, Lehre, der Forschung oder sonstige der Universität dienliche Leistungen.

Gemeinnützigkeit

§ 3

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

§ 4

Mitglieder des Vereins können werden:

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen.

 

§ 5

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung des Beitretenden und einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf der Grundlage einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands hervorragende Förderer zu Ehrenmitgliedern wählen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 7

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beschließender Stimme persönlich teilzunehmen. Juristische Personen haben in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sie haben dem Vorstand diejenige Persönlichkeit anzuzeigen, die sie mit ihrer Vertretung betrauen.

 

§ 8

  • Die Mitgliedschaft erlischt dadurch, dass das Mitglied seinen Austritt dem Vorstand schriftlich anzeigt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
  • Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem er erklärt wird, wirksam.
  • Ein Ausschluss von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder anderer in das Vermögen des Vereins übergegangener Vermögensgegenstände.

 

Verwaltung

§ 9

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

 

Vorstand

§10

  • Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie optional bis zu zwei Beisitzern.
  • Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt gemeinsam durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende.
  • Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem 1. oder 2. Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
  • Der Vorstand kann zu seinen Beratungen sachkundige Mitglieder des Vereins hinzuziehen, die jedoch an Abstimmungen nicht teilnehmen dürfen.
  • Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax, E‑Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz oder anderen Medien fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 11

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Wege der Einzelwahl jeweils auf drei Jahre, beginnend mit dem Tag der Wahl, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zum Amtsantritt eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  • Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

 

§ 12

Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel.

 

Mitgliederversammlung

§ 13

(1)  Mindestens einmal im Jahr soll vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss von ihm auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern mit der von diesen gewünschten Tagesordnung einberufen werden.

(3)  Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten. Sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, kann die Mitgliederversammlung auch auf elektronischem Weg (virtuelle Versammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitgliedern abgehalten werden. Zulässig ist dabei die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die Ton- (und Bild-) Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch der im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert, sodass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht aller teilnehmenden Mitglieder gesichert ist. Der Vorstand entscheidet über die Form der Abhaltung der Mitgliederversammlung.

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Sie nimmt den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegen,
  • Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
  • Sie beschließt bzw. bestätigt die Beitragsordnung und die Wahlordnung,
  • Sie gibt Anregungen für die Arbeit des Vereins und
  • Sie kann einen Beirat einsetzen, der den Vorstand berät.

 

§ 14a

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungsleitung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(2) Der Schriftführer ist der Protokollführer. Bei dessen Verhinderung ist zu Beginn der Versammlung ein Protokollführer zu wählen.

(3) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind der Versammlungsleitung auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung – einschließlich des Vereinszwecks – ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5)  Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

§ 14b

(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.

(2) Das Protokoll soll

  1. a) die Art der Mitgliederversammlung,
  2. b) den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
  3. c) die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
  4. d) die Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung der Versammlung,
  5. e) die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
  6. f) die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung,
  7. g) die Tagesordnung,
  8. h) die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung und Stimmenverhältnissen,
  9. i) den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
  10. j) bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des Amtes enthalten.

Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

§ 15

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

Rostock, den 22.11.2024

gez. Prof. Dr. Heidrun Schumann                                            gez. Prof. Dr. Karsten Müller
Erste Vorsitzende                                                                      Zweiter Vorsitzender