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Satzung der Gesellschaft der Förderer der Universität Ro­stock e.V.

(Stand: 29.03.2018)

Name und Sitz

 § 1
Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen „Gesellschaft der Förderer der Univer­sität Ro­stock e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Rostock und wird in das Vereinsregister eingetra­gen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Gesellschaft

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft bezweckt die unmittelbare Förderung der Wissen­schaft, Aus und Weiter­bildung in ausschließlich gemeinnütziger Betätigung unter Aus­schaltung jeglichen materiel­len Gewinnstre­bens. Sie will ihrem Zweck dadurch gerecht werden, dass sie die Univer­sität Rostock in solchen Aufgaben, für die die Mittel des Staates nicht be­stimmt sind oder nicht ausreichen, unterstützt. Hierzu will sie alle Freunde der Universität, die Alumni und die Ver­treter des politischen und wirtschaftlichen, des kulturellen und wissenschaft­lichen Lebens mit den Lehrenden und den Ler­nenden der Hochschule zu­sammenführen und die wissen­schaftliche Forschung in enger Fühlung mit der Praxis halten. Sie will durch Öffent­lichkeits­arbeit in das allgemeine Bewusst­sein rüc­ken, dass die Universität die Stätte der wissenschaft­lichen Lehre und For­schung und für jeder­mann ein Ort der Kultur ist. Sie will für die Erfül­lung der Aufgaben und Vorha­ben um jedwede Unterstützung wer­ben.

Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck insbesondere

  1. durch Förderung und materielle Unterstützung der wissen­schaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit sowie kultureller Akti­vitäten,
  2. durch Errichtung, Erwerb und Erhaltung von Einrich­tun­gen, die dem Ausbau der Universität und der Erweiterung ihres Aufgaben­gebietes dienen, ins­besondere von solchen Einrich­tungen, die Lehr‑ und For­schungszwecken dienen,
  3. durch Zusammenarbeit von Vertretern der Wissenschaft und Pra­xis bei besonderen Aufgaben,
  4. durch Vorträge, Veranstaltungen und Versammlungen, die die inter­essierte Öffent­lichkeit, insbesondere auch ehemalige Absol­venten und zukünftige Studenten über die Fortentwick­lung der Wissenschaften unterrichten,
  5. durch Förderung und Unterstützung der für die Studierenden geschaf­fenen gemein­nützigen Einrichtungen.
  6. Durch Vergabe von Preisen für besonders herausragende Leistungen in der Lehre, der Forschung oder sonstige der Universität dienliche Leistungen.

Vereinsvermögen

§ 3
Die Zwecke des Vereins werden finanziert durch Beitragsaufkom­men, Spenden und Zuwendungen. Das Vermögen der Gesellschaft wird aus­schließlich zur Verwirkli­chung ihres Zweckes verwendet. Alle Mittel der Gesellschaft, gleich welcher Art, sind für den Ge­sellschaftszweck zu verausgaben oder zweckge­bundenen Fonds zuzu­führen. Die Verwen­dung ist in der Rechnung nachzuwei­sen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus den Mitteln des Ver­eins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 4
Mitglieder der Gesellschaft können werden:

  1. natürliche Personen,
  2. juristische Personen.

§ 5
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung des Beitreten­den und einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes erwor­ben. Die Höhe des Jahres­beitrags wird auf der Grundlage einer Bei­tragsordnung von der Mitglieder­versammlung festgelegt.

§ 6
Zu Ehrenmitgliedern kann eine ordentliche oder außerordentliche ­Mit­glieder­ver­sammlung auf Vorschlag des Vorstandes hervorragen­de Förderer der Gesellschaft wählen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflich­ten.

§ 7
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beschlie­ßender Stimme persönlich teilzunehmen. Die in § 4 Nr. 2 genann­ten Mitglieder haben dem Vorstand diejenige Persön­lichkeit anzuzei­gen, die sie mit ihrer Vertretung betrau­en.

§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt dadurch, dass das Mitglied seinen Austritt dem Vorstand schriftlich anzeigt oder seine Beitrags­pflicht nicht erfüllt. Ein Ausschluss von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Mitglieder, die für mehr als zwei Jahre keine Beiträge mehr entrichtet haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder anderer in das Vermögen des Vereins übergegangener Vermögensgegenstände.

Verwaltung

§ 9
Die Gesellschaft wird verwaltet:

  1. durch den Vorstand,
  2. durch den Verwaltungsausschuss,
  3. durch die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 10
Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzen­den, dem Schrift­führer und dem Schatzmei­ster. Er wird vom Ver­wal­tungs­aus­schuss jeweils auf drei Jah­re gewählt, und zwar der erste Vorsit­zende und der Schatz­mei­ster aus den nicht zur Univer­sität gehö­renden Mit­glie­dern der Ge­sell­schaft, der zweite Vor­sitzen­de und der Schriftführer aus den Mit­glie­dern der Gesell­schaft, die auch Mitglieder der Univer­sität sind oder waren. Bei Bedarf kann ein fünftes Vorstandsmitglied gewählt werden, dessen Aufgabenbereich bei der Wahl benannt werden soll.
Wie­derwahl der Vorstandsmitglieder ist zuläs­sig.

§ 11
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf sei­ner Amts­zeit aus, so neh­men die übrigen Vor­standsmitglieder alle Rechte und Pflich­ten (§ 13 bis 16) bis zu einer dem­nächst an­zube­rau­menden besonderen Sitzung des Ver­wal­tungs­aus­schusses wahr. In die­ser wird die Ersatz­wahl voll­zogen.

§ 12
Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Sat­zun­g erge­ben­den Arbeiten der Ge­sellschaft und be­schließt über die Verwendung der Mittel.
Urkunden, die die Gesellschaft rechtlich ver­pflichten, müssen die Un­terschrif­ten eines der beiden Vorsitzen­den und eines ande­ren Vor­standsmitgliedes tragen.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertre­tung der Gesell­schaft erfolgt gemein­sam durch den ersten Vorsit­zenden und ein weiteres Mit­glied des Vorstandes. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzen­den tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzen­de.
Für Postsendungen aller Art ist jedes Vor­standsmitglied empfangsberechtigt.

§ 13
Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er lädt zu den Sitzungen des Verwal­tungs­aus­schus­ses und zur Mit­glie­der­versamm­lung ein und leitet sie.

§ 14
Der zweite Vorsitzende ver­tritt den ersten Vorsitzenden im Falle der Ver­hinderung, die nicht nachge­wiesen zu werden braucht.

§ 15
Der Schriftführer unterstützt den ersten Vor­sitzenden bei den laufen­den Geschäf­ten und vertritt den zweiten Vorsitzen­den nach seinen Weisun­gen im Falle der Ver­hin­derung, die nicht nachgewiesen zu wer­den braucht. Er hat über die Ver­hand­lun­gen des Vor­standes, des Ver­wal­tungsausschus­ses und der Mitgliederver­sammlung eine vom leiten­den Vor­sitzen­den ge­gen­zuzeichnen­de Nieder­schrift abzufas­sen.

§ 16
Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung der Gesell­schaft und die laufen­den Kassengeschäfte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Verwaltungsausschuss

§ 17
Der Verwaltungsausschuss besteht:

  1. aus mindestens 12 Mitgliedern der Gesell­schaft, die von der or­dent­li­chen Mitglieder­versammlung gewählt wer­den.
  2. Alle 5 Jahre findet eine allgemeine Neuwahl statt, bei der Wie­derwahl zulässig ist. Schei­det sonst ein Mit­glied aus dem Ver­waltungs­aus­schuss aus, findet in der näch­sten Mit­glieder­ver­sammlung die Ersatz­wahl statt.

Es wird ferner angestrebt, Persönlichkeiten aus den Leitungsgremien der Stadtverwaltung und der Universität zur Mitarbeit im Verwaltungsausschuss zu gewinnen. Insbesondere der Oberbürgermeister, der Rektor, der Kanzler und ein Prorektor werden hierzu eingeladen.

§ 18
Der Verwaltungsausschuss steht dem Vorstand bei der Durchfüh­rung seiner Auf­gaben zur Seite. Insbesondere wirkt er mit bei der Verteilung der Mittel der Gesell­schaft auf die einzelnen Ar­beitsgebiete und bei der Aufstellung des Haushalts­planes. Er tritt unter dem Vorsitz des ersten Vorsitzenden in jedem Jahr minde­stens zweimal zusammen. Er kann zu seinen Beratungen sach­kundige Mitglieder der Ge­sell­schaft hinzu­ziehen, die jedoch an Abstimmungen nicht teilneh­men dürfen. Er kann engere Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben übertragen.

Mitgliederversammlung

§ 19
In jedem Jahr findet  eine ordentliche Mitglie­derver­samm­lung statt, zu der der erste Vorsitzende mindestens zwei Wochen vorher unter Bekannt­gabe der Tages­ord­nung schrift­lich einlädt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der erste Vorsitzen­de jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss von ihm auf schriftli­chen Antrag von minde­stens 20 Mitgliedern mit der von diesen ge­wünschten Tages­ordnung einberufen werden.

§ 20
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat

  1. den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegenzu­neh­men,
  2. über die Entlastung des Vorstandes zu be­schließen,
  3. die Beitragsordnung und die Wahlordnung zu beschließen bzw. zu bestätigen,
  4. die Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen in den Verwaltungsausschuss vor­zunehmen,
  5. Anregungen für die Arbeit der Gesellschaft zu geben.

§ 21
Jede Mitgliederversammlung hat das Recht, mit Dreiviertelmehr­heit den ganzen Ver­waltungsausschuss oder einzelne seiner Mit­glie­der abzuberu­fen. Es haben dann für die Ausscheidenden sofort Neu­wahlen statt­zufinden.

Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

§ 22
Ein Antrag auf Änderung der Satzungen oder auf Auflösung der Gesell­schaft muss von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, der verpflichtet ist, ihn auf die Tagesordnung der nächsten Mit­gliederversammlung zu setzen. Diese entscheidet über Annahme oder Ableh­nung mit Dreiviertel­mehr­heit.

§ 23
In dringenden Fällen können Abweichungen von den Satzungen durch einen einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes vor­genom­men und bis zur nächsten Mitgliederver­sammlung in Kraft gesetzt werden. Diese entscheidet dann mit Dreiviertelmehr­heit, ob diese Abweichungen zu Satzungsänderungen gemacht werden sol­len.

§ 24
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Rostock, den 29.03.2018

gez. Tom Streicher                                                                       gez. Prof. Dr. Wolfgang Bernard
Erster Vorsitzender                                                                      Zweiter Vorsitzender