Satzung
Sie können die Satzung hier herunterladen (Fassung vom 29.03.2018).
Satzung der Gesellschaft der Förderer der Universität Rostock e.V.
(Stand: 29.03.2018)
Name und Sitz
§ 1
Die Gesellschaft ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen „Gesellschaft der Förderer der Universität Rostock e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Rostock und wird in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Gesellschaft
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschaft bezweckt die unmittelbare Förderung der Wissenschaft, Aus und Weiterbildung in ausschließlich gemeinnütziger Betätigung unter Ausschaltung jeglichen materiellen Gewinnstrebens. Sie will ihrem Zweck dadurch gerecht werden, dass sie die Universität Rostock in solchen Aufgaben, für die die Mittel des Staates nicht bestimmt sind oder nicht ausreichen, unterstützt. Hierzu will sie alle Freunde der Universität, die Alumni und die Vertreter des politischen und wirtschaftlichen, des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens mit den Lehrenden und den Lernenden der Hochschule zusammenführen und die wissenschaftliche Forschung in enger Fühlung mit der Praxis halten. Sie will durch Öffentlichkeitsarbeit in das allgemeine Bewusstsein rücken, dass die Universität die Stätte der wissenschaftlichen Lehre und Forschung und für jedermann ein Ort der Kultur ist. Sie will für die Erfüllung der Aufgaben und Vorhaben um jedwede Unterstützung werben.
Die Gesellschaft verfolgt ihren Zweck insbesondere
- durch Förderung und materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Lehrtätigkeit sowie kultureller Aktivitäten,
- durch Errichtung, Erwerb und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Ausbau der Universität und der Erweiterung ihres Aufgabengebietes dienen, insbesondere von solchen Einrichtungen, die Lehr‑ und Forschungszwecken dienen,
- durch Zusammenarbeit von Vertretern der Wissenschaft und Praxis bei besonderen Aufgaben,
- durch Vorträge, Veranstaltungen und Versammlungen, die die interessierte Öffentlichkeit, insbesondere auch ehemalige Absolventen und zukünftige Studenten über die Fortentwicklung der Wissenschaften unterrichten,
- durch Förderung und Unterstützung der für die Studierenden geschaffenen gemeinnützigen Einrichtungen.
- Durch Vergabe von Preisen für besonders herausragende Leistungen in der Lehre, der Forschung oder sonstige der Universität dienliche Leistungen.
Vereinsvermögen
§ 3
Die Zwecke des Vereins werden finanziert durch Beitragsaufkommen, Spenden und Zuwendungen. Das Vermögen der Gesellschaft wird ausschließlich zur Verwirklichung ihres Zweckes verwendet. Alle Mittel der Gesellschaft, gleich welcher Art, sind für den Gesellschaftszweck zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Die Verwendung ist in der Rechnung nachzuweisen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
§ 4
Mitglieder der Gesellschaft können werden:
- natürliche Personen,
- juristische Personen.
§ 5
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung des Beitretenden und einen Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird auf der Grundlage einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6
Zu Ehrenmitgliedern kann eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes hervorragende Förderer der Gesellschaft wählen. Sie haben alle Rechte der Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliederversammlungen mit beschließender Stimme persönlich teilzunehmen. Die in § 4 Nr. 2 genannten Mitglieder haben dem Vorstand diejenige Persönlichkeit anzuzeigen, die sie mit ihrer Vertretung betrauen.
§ 8
Die Mitgliedschaft erlischt dadurch, dass das Mitglied seinen Austritt dem Vorstand schriftlich anzeigt oder seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Ein Ausschluss von Mitgliedern erfolgt grundsätzlich durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Mitglieder, die für mehr als zwei Jahre keine Beiträge mehr entrichtet haben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder anderer in das Vermögen des Vereins übergegangener Vermögensgegenstände.
Verwaltung
§ 9
Die Gesellschaft wird verwaltet:
- durch den Vorstand,
- durch den Verwaltungsausschuss,
- durch die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 10
Der Vorstand besteht aus den beiden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er wird vom Verwaltungsausschuss jeweils auf drei Jahre gewählt, und zwar der erste Vorsitzende und der Schatzmeister aus den nicht zur Universität gehörenden Mitgliedern der Gesellschaft, der zweite Vorsitzende und der Schriftführer aus den Mitgliedern der Gesellschaft, die auch Mitglieder der Universität sind oder waren. Bei Bedarf kann ein fünftes Vorstandsmitglied gewählt werden, dessen Aufgabenbereich bei der Wahl benannt werden soll.
Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
§ 11
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so nehmen die übrigen Vorstandsmitglieder alle Rechte und Pflichten (§ 13 bis 16) bis zu einer demnächst anzuberaumenden besonderen Sitzung des Verwaltungsausschusses wahr. In dieser wird die Ersatzwahl vollzogen.
§ 12
Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten der Gesellschaft und beschließt über die Verwendung der Mittel.
Urkunden, die die Gesellschaft rechtlich verpflichten, müssen die Unterschriften eines der beiden Vorsitzenden und eines anderen Vorstandsmitgliedes tragen.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft erfolgt gemeinsam durch den ersten Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende.
Für Postsendungen aller Art ist jedes Vorstandsmitglied empfangsberechtigt.
§ 13
Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. Er lädt zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses und zur Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 14
Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Falle der Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht.
§ 15
Der Schriftführer unterstützt den ersten Vorsitzenden bei den laufenden Geschäften und vertritt den zweiten Vorsitzenden nach seinen Weisungen im Falle der Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht. Er hat über die Verhandlungen des Vorstandes, des Verwaltungsausschusses und der Mitgliederversammlung eine vom leitenden Vorsitzenden gegenzuzeichnende Niederschrift abzufassen.
§ 16
Der Schatzmeister führt die Vermögensverwaltung der Gesellschaft und die laufenden Kassengeschäfte. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Verwaltungsausschuss
§ 17
Der Verwaltungsausschuss besteht:
- aus mindestens 12 Mitgliedern der Gesellschaft, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Alle 5 Jahre findet eine allgemeine Neuwahl statt, bei der Wiederwahl zulässig ist. Scheidet sonst ein Mitglied aus dem Verwaltungsausschuss aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ersatzwahl statt.
Es wird ferner angestrebt, Persönlichkeiten aus den Leitungsgremien der Stadtverwaltung und der Universität zur Mitarbeit im Verwaltungsausschuss zu gewinnen. Insbesondere der Oberbürgermeister, der Rektor, der Kanzler und ein Prorektor werden hierzu eingeladen.
§ 18
Der Verwaltungsausschuss steht dem Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zur Seite. Insbesondere wirkt er mit bei der Verteilung der Mittel der Gesellschaft auf die einzelnen Arbeitsgebiete und bei der Aufstellung des Haushaltsplanes. Er tritt unter dem Vorsitz des ersten Vorsitzenden in jedem Jahr mindestens zweimal zusammen. Er kann zu seinen Beratungen sachkundige Mitglieder der Gesellschaft hinzuziehen, die jedoch an Abstimmungen nicht teilnehmen dürfen. Er kann engere Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben übertragen.
Mitgliederversammlung
§ 19
In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der der erste Vorsitzende mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einlädt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der erste Vorsitzende jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muss von ihm auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern mit der von diesen gewünschten Tagesordnung einberufen werden.
§ 20
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
- den Jahresbericht und die Rechnungslegung entgegenzunehmen,
- über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- die Beitragsordnung und die Wahlordnung zu beschließen bzw. zu bestätigen,
- die Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen in den Verwaltungsausschuss vorzunehmen,
- Anregungen für die Arbeit der Gesellschaft zu geben.
§ 21
Jede Mitgliederversammlung hat das Recht, mit Dreiviertelmehrheit den ganzen Verwaltungsausschuss oder einzelne seiner Mitglieder abzuberufen. Es haben dann für die Ausscheidenden sofort Neuwahlen stattzufinden.
Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft
§ 22
Ein Antrag auf Änderung der Satzungen oder auf Auflösung der Gesellschaft muss von mindestens 20 Mitgliedern schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, der verpflichtet ist, ihn auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Diese entscheidet über Annahme oder Ablehnung mit Dreiviertelmehrheit.
§ 23
In dringenden Fällen können Abweichungen von den Satzungen durch einen einstimmigen Beschluss des gesamten Vorstandes vorgenommen und bis zur nächsten Mitgliederversammlung in Kraft gesetzt werden. Diese entscheidet dann mit Dreiviertelmehrheit, ob diese Abweichungen zu Satzungsänderungen gemacht werden sollen.
§ 24
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Rostock, den 29.03.2018
gez. Tom Streicher gez. Prof. Dr. Wolfgang Bernard
Erster Vorsitzender Zweiter Vorsitzender